SELBSTZAHLER INFOS

1.Rechtsgrundlage für die Abrechnung mit Privatpatienten
Grundlage für die Abrechnung mit Privatpatienten ist anders als im ärztlichen Bereich nicht die
Gebührenordnung (GOÄ) der Ärzte, sondern
– entweder der mit dem Patienten vereinbarte Behandlungspreis
oder
-der ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB
-Ortsübliche Vergütung
Das Gesetz billigt das „ortsübliche Entgelt“. Zum ortsüblichen Entgelt hat die Rechtsprechung bereits vor
Jahren Grundsätze dahingehend entwickelt, dass der Behandler bei persönlichen Leistungen den 2,3-
fachen und bei Sachleistungen den 1,8- fachen Ersatzkassentarif geltend machen kann. Wir berechnen
bei Privatpatienten den 1,5 bis 1,6-fachen Satz. Diese Auffassung wurde über die Jahre von
verschiedenen Gerichten bestätigt.
Allerdings müssen wir auch darauf hinweisen, dass es eine Reihe von neueren Gerichtsentscheidungen
gibt, in denen eine andere Rechtsauffassung vertreten wird. Da kein Urteil unmittelbare Anwendung
außerhalb des konkret entschiedenen Falles findet, gibt es leider immer wieder Streit zwischen Patienten
und deren Krankenversicherung.

2. UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN BEIHILFEFÄHIGEN HÖCHSTSÄTZEN UND DEN
PRIVATVERGÜTUNGEN

Bei den beihilfefähigen Höchstsätzen handelt es sich lediglich um behördeninterne Regelungen. Dem
Dienstherrn steht es im Rahmen seiner Alimentationspflicht frei zu entscheiden, wie er
Krankheitskostenzuschüsse für seine beihilfeberechtigten Mitarbeiter regelt. Deshalb entfalten die
beihilfefähigen Höchstsätze Rechtswirkung auch nur im Verhältnis zwischen Beihilfestellen und
Beihilfeberechtigten, nicht aber im Verhältnis zum Behandler. Die beihilfefähigen Höchstsätze galten
deshalb lange als kein geeigneter Maßstab bei der Feststellung des ortsüblichen Entgelts. Die
beihilfefähigen Höchstbeträge werden nämlich nicht – wie viele Patienten meinen – verhandelt, sondern
einseitig von der zuständigen Behörde festgesetzt.
In diesem Zusammenhang verweist der Verband auf eine Pressemitteilung des
Bundesinnenministeriums (zuständiges Ministerium für die Festsetzung der beihilfefähigen
Höchstbeträge). Dort wurde mitgeteilt, dass zum 1. Januar 2004 die Zuzahlungen in der Beihilfe den
veränderten Beträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst worden sind. Die Höhe der
Beträge und die Tatbestände entsprechenden Zuzahlungen der GKV.
Das bedeutet bei Heilmitteln: Die Eigenbeteiligung ergibt sich aus der Differenz zwischen den (nicht
kostendeckenden) Höchstbeträgen und den tatsächlichen Behandlungskosten.
Die Preise der Beihilfesätze wurden seit 1990 nicht mehr angehoben. Dies wurde uns als Praxis
auferlegt.

3. Behandlungsvertrag
Jeder Physiotherapeut ist frei darin, mit Patienten Vergütungssätze zu vereinbaren. Aus diesem Grund
schließen wir mit Ihnen einen Behandlungsvertrag ab.
Durch diese Vereinbarung stehen wir beide auf der sicheren Seite, denn:

Verschiedene Amtsgerichte (so z.B. das Amtsgericht Dortmund – Urteil vom 18.07.2017 Az: 425
C2687/17, das Amtsgericht Köln – Urteil vom 14.09.2005 bzw. das Amtsgericht Köpenick – Urteil vom
10.05.2012) haben entschieden, dass ein zwischen den Beteiligten geschlossener Behandlungsvertrag
auch für die Private Krankenversicherung bindend ist. Vorausgesetzt natürlich, dass nicht der Tatbestand
des Wuchers vorliegt, also völlig überhöhte Preise vereinbart wurden.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob oder in welcher Höhe Ihre Krankenversicherung die
Behandlungskosten übernimmt, raten wir dazu, sich mit dieser vor der Behandlung in Verbindung zu
setzen.
Im Normalfall wird der Betrag, der von den Kassen übernommen wird, höchstens durch den von Ihnen
geschlossenen Vertrag bzw. dem von Ihnen gewählten Tarif gedeckelt.

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